Liebe(r) Leser(in),
Reporterin Klara Roth über Family and Friends Nachrangdarlehen? PBM AG: Vertrieb halbiert – Krisenausweg?
vor ein paar Jahren mussten wir Opfern eines Schneeballsystems eine schlechte Nachricht überbringen: In einem Urteil vom 16. März 2010 (BFH – VIII R 4/07) bestätigte der Bundesfinanzhof seine laufende Rechtsprechung, dass Scheinrenditen aus Schneeballsystemen zu versteuern sind, auch wenn diese dem Betroffenen nicht zugeflossen sind.
Auch wenn der Fiskus auf diese Art weiter an Schneeballsystemen verdient, gibt es nun dennoch eine gute Nachricht für betroffene Anleger. Die Anwälte Alexandra und Tim Wullbrandt aus Heidelberg und Wörrstadt teilten mit: „Bei einem Anlagebetrug im Rahmen eines Schneeballsystems gilt die gesamte Anlagesumme als Schaden. Dies entschied der BGH mit Beschluss vom 02.03.2016 – Aktenzeichen 1 StR 433/15 (Vorinstanz LG Nürnberg-Fürth).“
Das bedeutet, so die Kanzlei: Nach Ansicht des BGH „ist es daher für die Berechnung des Schadens auch unerheblich, ob der Täter zwischenzeitlich den Anlegern des Schneeballsystems (anteilige) Beträge zurückerstattet hat. Das wirkt sich lediglich auf die Strafzumessung aus. Für die Berechnung des Schadens beim Anlagebetrug ist daher lediglich relevant, ob das Anlagesystem wie bei einem Schneeballsystem von Anfang an darauf ausgelegt war, das Geld der Anleger zweckwidrig zu verwenden. In diesem Fall ist der Schaden bereits in voller Höhe der Anlagesumme entstanden, wenn der Anleger die Anlagesumme an den Betreiber des Schneeballsystems verfügt hat.“ Nun denn…
Bleiben Sie stark!Ihre Klara Roth